Heilversprechen, Haftung & Co
So machen Sie Ihre Online-Kurse rechtssicher
22. April 2021
Videodauer: 4:48 Minuten
Sie fragen, die
aktivKANZLEI antwortet! Uns erreichte eine Frage von Markus, er ist Personal-Trainer aus München und er fragt:
„Ich verkaufe auf meiner Website Online-Kurse um Muskelbeschwerden, z.B. durch falsches Sitzen im Büro, zu lindern und auch Hüfterkrankungen mit speziellen Übungen auszukurieren.
Als Personal Trainer darf ich ja eigentlich keine therapeutischen Maßnahmen anbieten. Auf was muss ich daher bei der Beschreibung des Angebots achten und auf was muss ich hinweisen?“
Werbung im Bereich Sport und Gesundheit ist aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit. Die Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich hierbei aus dem
Heilmittel-Werbegesetz (HWG).
Das HWG lässt nur in sehr engen Grenzen Werbeaussagen über die Wirksamkeit von Produkten und Dienstleistungen zu.
Bei der Kursbeschreibung muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass keine „Irreführung“ der Kund:innen erfolgt.
Im Konkreten ist verboten, Therapien und Übungen mit Wirkungen und Erfolgen zu bewerben, die nicht wissenschaftlich nachweisbar sind.
Das bedeutet für Sie, dass Sie für Ihr Programm bzw. Ihre Übungen, mit einer bestimmten Wirkung oder einem konkreten Erfolg nur dann bewerben dürfen, wenn sie auch den
wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit erbringen können, z.B. durch eine klinische Studie.
Folgende Aussagen auf der Website bzw. in der Kursbeschreibung sollten Sie ohne Nachweis daher
vermeiden:
„Dies ist ein umfassendes Übungsprogramm, mit dem Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für Schritt zurückgewinnen und die Schmerzen für allemal loswerden.“
„Nach nur wenigen Tagen werden Sie erste Erfolge verzeichnen können und in ein paar Monaten werden sie ganz beschwerdefrei sein.“
Das bedeutet für Sie in der praktischen Umsetzung:
- Sie müssen bei der Kursbeschreibung in jeder Aussage vermeiden, dass sie für den Kunden irreführend ist. Sie darf also keine sichere Wirkung suggerieren.
- Sie müssen für die Behauptungen, die Sie aufstellen um den Kurs zu bewerben, dafür einstehen, dass diese auch nachweisbar sind.
Im Extremfall müssen Sie vor Gericht einen konkreten wissenschaftlichen Nachweis vorlegen. Der Nachweis muss in Form einer methodischen Langzeitstudie und klinischen Untersuchungen erfolgen, und zwar von einem anerkannten Labor oder Klinikum.
Tipps für die Umsetzung:
- Denken Sie wie ein unwissender, durchschnittlich gebildeter Verbraucher. Was würde jemand glauben, der sich noch nie bzw. nur wenig mit dem Thema beschäftigt hat, was sie anbieten. Wäre er von der Wirksamkeit überzeugt?
- Denken Sie wie ein Betroffener. Würde er sich von den Wirkungsversprechen zum Kauf verleiten lassen? Ja? Dann formulieren Sie die Aussage um. Ich weiß, gerade das wollen Sie erreichen, es ist jedoch leider verboten.
- So hart es ist, aber aus juristischer Sicht sollten Sie entweder auf Werbung verzichten oder in aller Deutlichkeit immer wieder darauf hinweisen, dass es sich um Ihre Erfahrungen handelt und die Wirkung vermutet, aber nicht gesichert ist.
Weiter ist zu empfehlen, dass sie explizite
„Hinweise zu Bewegungsvideos“ für Ihren Kurs erstellen.
Dieser Hinweis sollte auf Ihre Website und den Kunden unbedingt vor dem Kauf/ Vertragsabschluss angezeigt werden.
Was dieser Hinweistext alles beinhalten muss, erfahren Sie in meinem Blog-Video:
„Kein Arzt? Was Du bei Deinen Kursen auf YouTube beachten musst.“
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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