Heilversprechen, Haftung & Co
So machen Sie Ihre Online-Kurse rechtssicher

22. April 2021 Videodauer: 4:48 Minuten


Sie fragen, die aktivKANZLEI antwortet! Uns erreichte eine Frage von Markus, er ist Personal-Trainer aus München und er fragt:

„Ich verkaufe auf meiner Website Online-Kurse um Muskelbeschwerden, z.B. durch falsches Sitzen im Büro, zu lindern und auch Hüfterkrankungen mit speziellen Übungen auszukurieren.
Als Personal Trainer darf ich ja eigentlich keine therapeutischen Maßnahmen anbieten. Auf was muss ich daher bei der Beschreibung des Angebots achten und auf was muss ich hinweisen?“


Werbung im Bereich Sport und Gesundheit ist aus rechtlicher Sicht eine heikle Angelegenheit. Die Vorgaben und Einschränkungen ergeben sich hierbei aus dem Heilmittel-Werbegesetz (HWG).

Das HWG lässt nur in sehr engen Grenzen Werbeaussagen über die Wirksamkeit von Produkten und Dienstleistungen zu.

Bei der Kursbeschreibung muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass keine „Irreführung“ der Kund:innen erfolgt.

Im Konkreten ist verboten, Therapien und Übungen mit Wirkungen und Erfolgen zu bewerben, die nicht wissenschaftlich nachweisbar sind.

Das bedeutet für Sie, dass Sie für Ihr Programm bzw. Ihre Übungen, mit einer bestimmten Wirkung oder einem konkreten Erfolg nur dann bewerben dürfen, wenn sie auch den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit erbringen können, z.B. durch eine klinische Studie.

Folgende Aussagen auf der Website bzw. in der Kursbeschreibung sollten Sie ohne Nachweis daher vermeiden:

„Dies ist ein umfassendes Übungsprogramm, mit dem Sie Ihre Beweglichkeit Schritt für Schritt zurückgewinnen und die Schmerzen für allemal loswerden.“

„Nach nur wenigen Tagen werden Sie erste Erfolge verzeichnen können und in ein paar Monaten werden sie ganz beschwerdefrei sein.“


Das bedeutet für Sie in der praktischen Umsetzung:


Im Extremfall müssen Sie vor Gericht einen konkreten wissenschaftlichen Nachweis vorlegen. Der Nachweis muss in Form einer methodischen Langzeitstudie und klinischen Untersuchungen erfolgen, und zwar von einem anerkannten Labor oder Klinikum.

Tipps für die Umsetzung:


Weiter ist zu empfehlen, dass sie explizite „Hinweise zu Bewegungsvideos“ für Ihren Kurs erstellen.
Dieser Hinweis sollte auf Ihre Website und den Kunden unbedingt vor dem Kauf/ Vertragsabschluss angezeigt werden.
Was dieser Hinweistext alles beinhalten muss, erfahren Sie in meinem Blog-Video:

„Kein Arzt? Was Du bei Deinen Kursen auf YouTube beachten musst.“


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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