Wetterprobleme: So schützt du dich vor Stornierungen

31. Dezember 2024 Lesedauer: 3:00 Minuten
Berglauf

Kennst du das? Das Wetter kann ein echter Spielverderber für Event-Veranstalter und Retreat-Anbieter sein – vor allem, wenn sich die geplanten Outdoor-Aktivitäten durch zu viel Regen, zu wenig Schnee oder zu große Hitze nicht wie gewünscht durchführen lassen.

So ging es auch Jessi, einer Event-Veranstalterin. Sie hat uns folgende FRAGE geschickt:

„Wir haben nächste Woche unser Langlaufcamp im Allgäu und leider liegt draußen überhaupt kein Schnee mehr. Die Stadt hat eine Langlaufskihalle, die wir nutzen können. Allerdings haben schon einige Teilnehmerinnen uns geschrieben, dass sie gerne kostenfrei stornieren möchten, wenn wir drei Tage nur in der Halle wären.

Ich schicke dir unsere AGB mit. Wie ist die rechtliche Situation?“



Erstaunlicherweise steht konkret zu Wetterbedingungen in den meisten AGB nichts drin. Da wir uns bei unseren Mandanten immer auch das konkrete Event angucken und individuelle AGB schreiben, nehmen wir bei Bedarf auch aktiv den Punkt „Wettervoraussetzungen“ auf.

Aber nicht verzagen, auch mit vielen anderen AGB kann man die Situation retten. Auch in diesen findet man zu den Rechten des Veranstalters oftmals etwas … nur halt auf „Juristendeutsch“.😉

So auch bei Jessi ...

ANTWORT:

In ihren AGB stand:

„Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß ausgeführt (Auftreten von Mängeln), so hat die Teilnehmerin dies zur Wahrung ihrer Rechte dem Veranstalter oder dessen örtlicher Vertretung gegenüber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Verlangt die Teilnehmerin Abhilfe, so hat der Veranstalter den Mangel zu beseitigen. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Falle hat der Veranstalter, wenn der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen betrifft, Abhilfe durch angemessene Ersatzleistung anzubieten.“

Für Schnee zu sorgen, fällt klar unter „Unmöglichkeit“.

Die künstliche Beschneiung einer ganzen Strecke? Zu teuer und damit unverhältnismäßig.

Was bleibt also?
Jessi und ihr Team mussten eine angemessene Ersatzleistung bieten. Nun war die große Frage, was fällt alles unter eine angemessene Ersatzleistung.

Eine mögliche Lösung könnte sein:


Zugegeben, draußen im Schnee ist es schöner, aber rein rechtlich sind solche entgangenen Urlaubsfreuden nicht als erstattungsfähig.

Eine Mischung aus Outdoor- und Indoor-Aktivitäten kann hier durchaus als angemessen angesehen werden, so dass kein Recht auf Rücktritt oder Stornierung für die Teilnehmenden besteht.



Wie gehst du am besten vor?

  1. Verweise auf Ersatzleistungen: Wenn das Wetter nicht mitspielt, verweise auf die angebotenen Alternativen, die bestenfalls in deinen AGB geregelt sind.
  2. Kein automatisches Stornierungsrecht: Stornierungen sollten sich an die in den AGB genannten Regeln halten – und nicht durch Wetterprobleme leichtfertig ermöglicht werden.
  3. Kommunikation ist alles: Klare, proaktive Kommunikation mit den Teilnehmenden hilft, Missverständnisse und Unzufriedenheit zu vermeiden.


Falls du deine AGB für solche Fälle präzisieren möchtest oder weitere Fragen hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.




Wenn's alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs neue. Und war es schlecht, ja dann erst recht! (Albert Einstein)

Wir wünschen dir einen guten Rutsch und ein tolles Jahr 2025!


Viele sportliche Grüße

Astrid & Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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