Widerrufsrecht bei Online-Kursen: So schützt du dich vor Stornierungen

10. Dezember 2024 Lesedauer: 3:00 Minuten
Online Kurse

Stell dir vor, du hast deinen Online-Kurs endlich fertiggestellt und der Verkauf läuft gut. Der Mix aus digitalen Inhalten und Praxis-Sessions ist ein echter Mehrwert für die Kunden. Doch was passiert, wenn ein Kunde kurz nach der Buchung den Vertrag widerrufen will? Musst du das immer akzeptieren oder gibt es legale Wege, dich davor zu schützen?

Das hat sich auch Yassin gefragt und uns seinen Fall geschickt. Da unsere Antwort sicher auch für dich interessant ist, klären wir heute die Irrtümer rund um Widerrufs- und Stornierungsrechte und zeigen dir, wie du rechtssicher agierst, ohne deine Kunden zu vergraulen.

Frage:

Wie ist die Rechtslage beim Online-Vertragsabschluss über die Website, wenn ein Kunde einen Kurs kauft, bei dem on- & offline Elemente kombiniert sind?

Darf ein Kunde immer innerhalb von 14 Tagen stornieren oder können wir das irgendwie ausschließen?

Antwort:

#1 Verbraucher oder Unternehmer?
Ob deinen Kunden ein Widerrufsrecht zusteht, hängt maßgeblich davon ab, ob als Verbraucher oder als Unternehmer gebucht hat. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Im Rahmen des Buchungsprozesses sollte daher auch abgefragt werden, ob die Buchung durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt.


#2 Widerruf vs. Stornierung
Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Einräumen von Stornierungsmöglichkeiten (juristisch: Rücktritt) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Bei Kursen findet man jedoch in vielen AGB eine Staffelung, die es den Kunden erlaubt, bis zu bestimmten Zeitpunkten ohne Kosten oder mit anteiligen Kosten vom Vertrag zurückzutreten.

Dies ist aber nur im Reiserecht vorgeschrieben. Solltest du dies deinen Kunden anbieten, handelt es sich um Kulanz. Du musst es also nicht.


#3 Kein Widerruf bei digitalen Inhalten? Doch! Auch bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist ein Widerrufsrecht gesetzlich vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat jedoch Möglichkeiten geschaffen, nach denen das Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt. Dabei ist zu unterscheiden:



Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass bei den „Verträgen über Dienstleistungen“ das Widerrufsrecht erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, während bei „Verträgen über digitale Inhalte“ bereits der Beginn der Ausführung durch den Unternehmer ausreicht.

Stellt die Bereitstellung der digitalen Inhalte die überwiegende Leistung dar, kann man das Widerrufsrecht vorzeitig zum Erlöschen bringen.

WICHTIG: Dazu musst du den Kunden bei der Buchung darüber informieren, dass wenn er bereits vor Ablauf der 14 Tage Zugriff auf die digitalen Inhalte haben will, er auf sein Widerrufsrecht verzichten muss, er also sein gesetzliches Widerrufsrecht verliert. Der Kunde muss auch noch zustimmen, dass du mit der Vertragserfüllung, also dem Kurs und der Bereitstellung der Materialien, vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollst.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Hauptleistung der Praxisteil ist oder die anderen Vertragsbestandteile für den Kunden ohne die Teilnahme an dem Praxisteil wertlos sind. Dann ist ein Widerruf des Vertrages durch den Kunden innerhalb der 14 Tage möglich.

Eine AUSNAHME besteht nur dann, wenn du innerhalb der 14 Tage bereits alle vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hast (in Juristendeutsch = die vollständige Leistungserfüllung gegeben ist). Dann kann der Kunde sich nicht mehr auf Widerrufsrecht berufen, auch dann nicht, wenn die 14 Tage noch nicht rum sind.


Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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