Zeiterfassung im Studio: Eure Fragen, meine Antworten
31. Januar 2023
Lesedauer: 2:20 Minuten
Neulich hatte ich auf Social Media einen Post zum Thema Zeiterfassung in Fitnessstudios veröffentlicht. Daraufhin hat mich Maria, Inhaberin eines kleinen Frauenstudios, angeschrieben und gefragt:
„Neben mir gibt es nur eine weitere festangestellte Mitarbeiterin und zwei geringfügig Beschäftigte.
Muss ich dafür ein Zeiterfassungstool einführen oder gibt es auch andere Möglichkeiten?
Reicht es, wenn wir den Arbeitsbeginn und das Ende eintragen oder müssen auch Pausen aufgeschrieben werden?“
Ich freue mich, wenn ich Nachfragen von euch bekomme. Bei den Fragen, wo ich glaube, dass sie mehrere von euch betreffen, veröffentliche ich dann auch die Antwort.
Antwort:
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst werden. Dies leiten die Gerichte aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, das besagt, dass Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zur Sicherstellung des Arbeitsschutzes zu sorgen haben.
Unter den Arbeitsschutz fällt auch die Zeiterfassung der Mitarbeitenden. Damit diese nachweisen können, wie viele Stunden sie gearbeitet haben und kontrolliert werden kann, dass die Höchstgrenze von vorübergehend max. 10h (üblicherweise 8h bei 6-Tage-Woche) nicht überschritten wurden.
Die Zeiterfassung muss aktuell aber nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Möglich ist daher
auch eine Zeiterfassung auf Papier oder in einer Datei auf dem Studiorechner.
Praxistipp: Die Gerichte haben ausdrücklich klargestellt, dass die Erfassung der Arbeitszeit auch auf die Arbeitnehmer delegiert werden kann.
Keine Aussage haben die Gereichte dazu getroffen,
ob Ruhepausen konkret zu erfassen sind oder ob diese auch pauschal in Abzug gebracht werden können.
Wenn man als Begründung für die Zeiterfassung aber den Gesundheitsschutz zugrunde legt, dann wird man konsequenterweise davon ausgehen müssen, dass Ruhepausen ebenfalls konkret erfasst werden müssen. Nur so kann eine verlässliche Aussage über den tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit getroffen werden. Dies bedeutet zugleich, dass ein pauschaler Abzug von Ruhepausen dann nicht möglich sein dürfte. Aber das ist Zukunftsmusik. Das muss der Gesetzgeber erst noch regeln.
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Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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