Lange Mitgliedschaften trotz kurzer Kündigungsfrist? - So geht`s!

01. März 2022 Videodauer: 3:21 Minuten


Nachdem ich Euch letzte Woche noch mal über das Faire Verbraucherverträge Gesetz informiert hatte, welches ab heute gilt (!!!), habe ich einige Nachfragen zu individuellen Formulierungen erhalten.

Da meine Antwort für mehrere von Euch interessant sein könnte, gibt es heute einen neuen Video-Beitrag aus der Rubrik: „Ihr fragt, die aktivKANZLEI antwortet“.

Diana, Inhaberin eines Yoga-Studios, fragt:

Ich habe bereits kurze Laufzeiten und auch kurze Kündigungsfristen von 3 Monaten. Bisher habe ich in meinen Verträgen drin stehen, dass sich der Vertrag nach der Mindestlaufzeit von 3 Monaten, immer wieder um 3 Monate verlängert und mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.

Kann ich das trotz des neuen Gesetzes für Faire Verbraucherverträge so beibehalten oder muss ich was ändern?

Antwort:

Alle Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, können so weiter laufen.

Für alle neuen Verträge muss der Passus zur Vertragsverlängerung abgeändert werden. Auch eine kurze Kündigungsfrist von 3 Monaten ist nicht mehr möglich, wenn der Vertrag sich auf unbestimmte Zeit immer wieder um 3 Monate verlängern soll.

Ist also gewollt, dass der Vertrag mit dem Mitglied nicht zu einem bestimmten Datum endet, sondern nach der Erstlaufzeit weiterlaufen soll, ohne dass Du mit dem Mitglied einen neuen Vertrag schließen musst, dann gilt die neue Kündigungsfrist von 1 Monat.

Das bedeutet, dass dem Mitglied nach der Erstlaufzeit das Recht eingeräumt werden muss, mit einer Frist von nur einem Monat den Vertrag zu kündigen.

Tipp: Du könntest jedoch dem Mitglied bereits bei Vertragsschluss mitteilen, dass ab dem 4. Monat (also nach Ablauf der Erstlaufzeit) ein höherer Monatsbeitrag fällig wird, außer es ist bereit, nach der Erstlaufzeit noch mal einen Vertrag über mehrere Monate abzuschließen.

Das wäre möglich, weil das Gesetz für Faire Verbraucherverträge die kurze Kündigungsfrist nur für Verträge vorsieht, bei denen sich der Vertrag stillschweigend verlängert. Entscheidet sich Dein Mitglied aber aktiv für einen neuen Vertrag mit den günstigeren Konditionen, handelt es sich gerade nicht mehr um eine stillschweigende Verlängerung.

Empfehlung: Lange Erstlaufzeit nutzen (max. 24 Monate) UND aktive Kundenbindung betreiben!

Einer Kündigung kommt man am besten zuvor, in dem man für zufriedene Mitglieder sorgt.

Hier zählt eine offene Kommunikation, Verständnis für die individuelle Situation und das Aufzeigen von Alternativen. Im Hintergrund sollten Sie jedoch wissen, ob Sie wirklich Recht haben und was die rechtlichen Fallstricke sind.

Kundenbindung und im Recht sein geht aber auch zusammen!

WIE?

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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