Vorsicht mit „gratis“ Angeboten fürs Newsletter-Abo – Darauf musst Du achten

15. Februar 2022 Lesedauer: 2:20 Minuten
Katze im Sack Klappe die Zweite

Anscheinend gibt es aktuell für Werbetexter und Content-Creator nix Interessantes auf dieser Welt, so dass Rechtsthemen herhalten müssen. Schlimmer noch, es wird Angst und Verunsicherung verbreitet, um Aufmerksamkeit zu erregen.

Anfang des Jahres gab es den Aufschrei, dass jetzt alle Newsletter-Einwilligungen verfallen.

Warum das Blödsinn ist, hatte ich schon erklärt. Wer das gerne noch mal nachlesen mag, kann das gerne in meinem Blogbeitrag.

Nun ein neuer Aufschrei in den Sozialen Medien. Du hast bestimmt auch schon Werbeanzeigen und Posts mit solchen Schlagzeilen gesehen:

„Sind Freebies jetzt verboten?“

„Kein Tausch gegen E-Mailadresse mehr möglich - Ist das das Ende der Freebies?“

„Achtung: Warum Du unbedingt die Wörter gratis und kostenlos streichen musst!“

Wie kommt man auf sowas?

Und warum gerade jetzt?

Das sind alles olle Kamellen!

Ich kann mir das nur so erklären:

Da sitzt so ein Marketingmesch und sortiert alte Zeitungen aus. Er liest dabei eine Notiz über ein Urteil, wo ein Gericht in einem EINZELFALL festgestellt hat, dass nach 1,5 Jahren ohne Newsletter, man eine neue Einwilligung braucht.

Zack, Schlagezeile für Januar fertig!

Weiter geht’s mit Aussortieren und unser Marketingmensch stößt auf einen Bericht, in dem sich IRGENDJEMAND dazu geäußert hat, dass es doch irreführend für den Verbraucher ist, wenn da kostenlos steht, aber man seine E-Mail Adresse hergeben muss. Dann bezahlt man ja quasi mit seinen Daten und damit ist es nicht mehr kostenlos oder gratis.

Zack, Schlagzeile für Februar fertig!

Mit dem Thema E-Mail Adresse gegen Freebie/ Geschenke „tauschen“ hatte ich mich schon im Mai letzten Jahres befasst. Mein Beitrag hatte sogar ein Foto von einem süßen, kleinen Katzenbaby und trotzdem hat keiner aufgeschrien.

So, das musste ich mal loswerden.

Jetzt aber zu den Infos für Dich:

Sobald Du mit Deinem Newsletter ein gewerblicher Zweck verfolgst, greift das sogenannte Kopplungsverbot. Danach ist es verboten, einen Vorteil an die Weitergabe von Daten zu knüpfen.

Mit der DSGVO trat 2018 (!!!) ein noch strengeres Kopplungsverbot in Kraft. Dieses soll Nutzer:innen davor schützen, ihre Daten für einen Rabatt, eine Leistung oder sonstiges Freebie preisgeben zu müssen.

Jetzt kommt oft der Einwand: „Ich zwinge doch keinen. Die geben mir doch freiwillig ihre Daten.

Die Freiwilligkeit ist hier der Knackpunkt. Diese ist aus rechtlicher Sicht nicht mehr gegeben, wenn der Download eines Freebies an das Abonnement eines Newsletters gekoppelt ist. Es geht also NICHT zu schreiben „Hol Dir meine kostenlose Checkliste, indem Du Dich zu meinem Newsletter anmeldest”.

Das klingt erst einmal so, als ob das alles einem einen Strich durch die Rechnung macht beim Aufbau seiner E-Mail-Liste. Das stimmt aber nicht ganz. Es gibt Möglichkeiten DSGVO konform seine E-Mail Liste mit einem Freebie aufzubauen.

Möglichkeit 1: zusätzlich eine Checkbox zum Anhaken für die Anmeldung zum Newsletter bereitstellen

Möglichkeit 2: Du informierst vor dem Download eindeutig darüber, dass die Daten danach noch für den Newsletter verwendet werden

Wie das genau geht, kannst Du Dir in meinem Blogbeitrag von Mai 2021 noch mal nachlesen:



Ja, auch Daten sind eine Währung. Das haben Facebook, Google & Co schon lange erkannt. Konsequenterweise muss man dies dann auch beim Datenschutz berücksichtigen und auf „verwirrende“ Wörter wie gratis und kostenlos verzichten.

ODER man lässt sich von seinen Kund:innen die Einwilligung geben. Wenn sich jemand aktiv für den Newsletter anmeldet, zeigt das ja auch, dass man sich für die Themen wirklich interessiert. Einen „Freebie-Jäger“ willst Du doch sowieso nicht in Deiner Liste.

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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