Neue Kündigungsfristen ab März: 3 Dinge, die Du jetzt beachten musst
22. Februar 2022
Lesedauer: 3:00 Minuten
Ab 01. März gilt es, das
Gesetz für faire Verbraucherverträge und damit auch die verkürzten Kündigungsfristen nach der Erstlaufzeit.
Für wen gilt es?
Das neue Gesetz gilt für alle Studios und Personal Trainer:innen, die eine automatische Vertragsverlängerung nach der Mindestlaufzeit haben oder die Möglichkeit anbieten, online Verträge abzuschließen.
Was steht drin?
- eine Erstlaufzeit von bis zu 2 Jahren ist weiterhin möglich
- eine stillschweigende Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit ist nur noch mit einer Kündigungsfrist von einen Monat möglich
- einfache Kündigungsmöglichkeit für Online-Verträge erforderlich
Was muss ich tun?
Wer in seinen AGB eine Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung stehen hat, muss diese für Neukunden wie folgt anpassen:
„Die Erstlaufzeit beträgt zwei Jahre. Danach verlängert sich die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
Bietest Du die Möglichkeit an Mitgliedschaften über Deine Website abzuschließen (
Online-Verträge), musst Du künftig sicherstellen, dass diese auch online kündbar sind. Dazu musst Du eine leicht zugängliche und gut sichtbare Kündigungsschaltfläche, einen sog.
„Kündigungsbutton“, auf Deiner Internetseite platzieren.
Für die Programmierung hast Du noch etwas mehr Zeit. Die Verpflichtung einen Kündigungsbutton für online Verträge zur Verfügung zu stellen, besteht erst
ab dem 1. Juli 2022.
Was ist mit bestehenden Verträgen?
Altverträge behalten Ihre Wirksamkeit und müssten aktiv durch das Mitglied gekündigt werden. Sie laufen nicht einfach automatisch aus.
Achtung: Dies gilt jedoch nicht für den Kündigungsbutton. Auch Altverträge, die digital abgeschlossen wurden, müssen ab 01.07.2022 über den Kündigungsbutton digital und einfach gekündigt werden können.
Warum das Ganze?
Der Gesetzgeber hatte weniger die Fitnessstudio-Mitgliedschaften im Blick. Viel mehr will er mit den Änderungen die Verbraucher vor den ewig langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bei Handyverträge und Stromlieferungsverträge schützen.
Da die neuen Paragrafen aber nicht differenzieren, gelten sie für alle Dauerschuldverträge mit Verbrauchern und damit auch für Deinen Mitgliedervertrag.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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